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Wegweiser
Im Krankheits­ oder Pflegefall ist es gut zu wissen, dass es soziale Leistungen gibt, die einem weiterhelfen können. Die Krankenversicherung zahlt die Kosten für die medizinisch notwendigen Hilfen, wie zum Beispiel die häusliche Krankenpflege nach einem Kranken­ hausaufenthalt. Welche Leistungen angeboten und übernommen werden, erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse. Bei andauernder Pflegebedürftigkeit können Sie Leistungen aus der Pflegeversicherung bei der Pflegekasse beantragen, die Sie über Ihre Krankenkasse erreichen. Andauernde Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Hilfebedarf über sechs Monate hinaus geht. Im Rahmen des Antragsverfahrens prüft der Medizinische Dienst der Krankenkassen die Pflegebedürftigkeit und gibt eine Empfehlung für die Pflegestufe. Da es sich bei der Prüfung um eine Momentaufnahme handelt, ist eine Vorbereitung empfehlenswert und die Führung eines
5 Gesetzliche Sozialleistungen
Pflegetagebuches hilfreich. Dieses erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse oder im Pflegebüro. Finanzielle Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten Sie auch für pflegebedingte Umbaumaßnahmen. Das kann zum Beispiel die barrierefreie Gestaltung des Badezimmers sein. Voraussetzung hierfür ist eine Pflegestufe. Angehörige, die Menschen mit Demenz oder psychischen Erkrankungen pflegen, sind oft besonders belastet. Um sie mehr zu entlasten, sieht das Pflegeversicherungsgesetz zusätzliche Betreuungsleistungen vor, wie zum Beispiel die Betreuung in einem Demenz­Café. Diese Leistungen können Sie unabhängig von einer Pflegestufe bei der Pflegekasse beantragen.
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Die Pflegestufen Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, muss ein bestimmter Pflegebedarf erfüllt sein. Dieser ist in Form von Pflegestufen festgeschrieben.  Pflegestufe I erhalten erheblich Pflegebedürftige. So wird eingestuft, wer mindestens einmal täglich Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder Mobilität und mehrmals wöchentlich bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Der tägliche Hilfebedarf liegt bei durchschnittlich 90 Minuten, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen. Pflegestufe II erhalten schwer Pflegebedürftige. Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens dreimal täglich, zu verschiedenen
Tageszeiten erforderlichen Hilfebedarf bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität). Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen müssen. Pflegestufe III erhalten schwerst Pflegebedürftige. Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Hilfebedarf so groß ist, dass er jederzeit gegeben ist und Tag und Nacht anfällt (rund um die Uhr). Zusätzlich muss die pflegebedürftige Person mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) mindestens vier Stunden entfallen müssen 
Beispiele  für Leistungen aus der Pflegeversicherung   (Stand:Januar 2013)
Gesetzliche Kranken­ und Pflegeversicherung
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige  in ambulant betreuten Wohngruppen              
Pflegestufe 0 Erheblicher   allgemeiner   Betreuungsbedarf
Pflegestufe I Erheblich   Pflege- bedürftige
Pflegestufe II Schwerpflege- bedürftige
Pflegestufe III Schwerst- pflegebedürftige (in Härtefällen)
€ monatlich
200
200
200
Vollstationäre Pflege 
Pflegeaufwendungen pauschal  € monatlich
1550
1279
1023
(1918)
Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen
Pflegeaufwendung en in Höhe von
10 % des Heimentgelts, höchstens 256 € monatlich
Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind
Aufwendungen bis zu € monatlich
31
Technische Pflegehilfsmittel und sonstige  Pflegehilfsmittel
Aufwendungen bis zu € monatlich
100 % der Kosten, unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch eine Zuzahlung von 10 %, höchstens 25 € je Pflegehilfsmittel zu leisten. Techn. Pflegehilfsmittel werden vorrangig leihweise, also unentgeltlich, und somit zuzahlungsfrei zur Verfügung gestellt
Maßnahmen zur Verbesserung  des Wohnumfeldes
Aufwendungen in Höhe von bis zu
2.557 € je Maßnahme (bis zum vierfachen Betrag – also bis zu insgesamt 10.228 € –, wenn mehrere Pflegebedürftige zusammen wohnen)
Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen  für Pflegepersonen5)
Je nach Umfang der Pflegetätigkeit bis zu € monatlich  (Beitrittsgebiet)
135,83 (114,66)
407,48 (343,98)
271,66 (229,32)
Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen bei Pflegezeit
€ monatlich (Beitrittsgebiet)
8,09 (6,83)
Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung für Pflegepersonen bei Pflegezeit
bis zu € monatlich Krankenversicherung
139,24
Pflegeversicherung
18,42
1)    Auf Nachweis werden den nahen Angehörigen notwendige Aufwendungen  (Verdienstausfall, Fahrkosten usw.) bis zu 1.550 Euro erstattet. 2)    Während der Verhinderungspflege sowie der Kurzzeitpflege wird für jeweils bis zu vier Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes fortgewährt. 3)     Neben dem Anspruch auf Tagespflege bleibt ein hälftiger Anspruch auf die jeweilige ambulante Pflegesachleistung oder das Pflegegeld erhalten.
4)     Abhängig von der persönlichen Pflegesituation auf Grundlage der dauerhaften und  regelmäßigen Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen nach § 45a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1  bis 13 SGB XI werden bis zu 1.200 € (Grundbetrag) beziehungsweise bis zu 2.400 €  (erhöhter Betrag) gewährt. 5)     Bei wenigstens 14 Stunden Pflegetätigkeit pro Woche, wenn die Pflegeperson keiner Beschäftigung von über 30 Stunden nachgeht und sie noch keine Vollrente wegen  Alters bezieht.
siehe zu diesem Thema: “Beratungsstellen” Fachstelle für pflegende Angehörige
Häusliche Pflege von rein körperlich hilfebedürftigen Menschen            
Pflegestufe 0 Erheblicher   allgemeiner   Betreuungsbedarf
Pflegestufe I Erheblich   Pflege- bedürftige
Pflegestufe II Schwerpflege- bedürftige
Pflegestufe III Schwerst- pflegebedürftige  (in Härtefällen)
Pflegegeld € monatlich
235
440
700
Häusliche Pflege von Versicherten mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf
700
525
305
Verhinderungspflege 1),2)
Pflegeaufwendungen für bis zu 4Wochen im Kalenderjahr bis zu €
von rein körperlich hilfsbedürftigen Menschen
Pflegesachleistung bis zu € monatlich
450
1100
1550
Pflegegeld € monatlich
Pflegesachleistung bis zu € monatlich
120
(235 +70)
(440 +85)
225
(450+215)
(1100 + 150)
1550
665
1250
durch nahe Angehörige
von versicherten mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf
durch sonstige Personen
Kurzeitpflege
Teilstationäre Tages - und Nachtpflege 3)
Ergänzende Leistungen für Versicherte mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf 4)
Pflegeaufwendungen bis zu € im Jahr
Pflegeaufwendungen bis zu € monatlich
Leistungsbetrag bis zu € jährlich
235
440
700
120
(235+70)
(440+ 85)
700
305
525
1550
1550
1550
1550
1.200 / 2.400 4)
1.200 / 2.400 4)
1.200 / 2.400 4)
1.200 / 2.400 4)
1.100 3)
450 3)
1.550 3)
1550
1550
1550
(1918)
(1918)
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