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  Wegweiser
 
 
  Im Krankheits oder Pflegefall ist es gut zu wissen, 
  dass es soziale Leistungen gibt, die einem 
  weiterhelfen können. 
  Die Krankenversicherung zahlt die Kosten für die 
  medizinisch notwendigen Hilfen, wie zum Beispiel 
  die häusliche Krankenpflege nach einem Kranken
  hausaufenthalt. 
  Welche Leistungen angeboten und 
  übernommen werden, erfahren Sie bei Ihrer 
  Krankenkasse. 
  Bei andauernder Pflegebedürftigkeit können Sie 
  Leistungen aus der Pflegeversicherung bei der 
  Pflegekasse beantragen, die Sie über Ihre 
  Krankenkasse erreichen. 
  Andauernde Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der 
  Hilfebedarf über sechs Monate hinaus geht. 
  Im Rahmen des Antragsverfahrens prüft der 
  Medizinische Dienst der Krankenkassen die 
  Pflegebedürftigkeit und gibt eine Empfehlung für 
  die Pflegestufe. 
  Da es sich bei der Prüfung um eine 
  Momentaufnahme handelt, ist eine Vorbereitung 
  empfehlenswert und die Führung eines 
 
 
   
 
 
  Pflegetagebuches hilfreich. 
  Dieses erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse oder 
  im Pflegebüro. 
  Finanzielle Leistungen aus der 
  Pflegeversicherung erhalten Sie auch für 
  pflegebedingte Umbaumaßnahmen. 
  Das kann zum Beispiel die barrierefreie 
  Gestaltung des Badezimmers sein. 
  Voraussetzung hierfür ist eine Pflegestufe. 
  Angehörige, die Menschen mit Demenz oder 
  psychischen Erkrankungen pflegen, sind oft 
  besonders belastet. 
  Um sie mehr zu entlasten, sieht das 
  Pflegeversicherungsgesetz zusätzliche 
  Betreuungsleistungen vor, 
  wie zum Beispiel die Betreuung in einem 
  DemenzCafé. 
  Diese Leistungen können Sie unabhängig von 
  einer Pflegestufe bei der Pflegekasse beantragen.
 
 
  Wegweiser
 
 
  Die Pflegestufen
  Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu 
  erhalten, muss ein bestimmter Pflegebedarf erfüllt 
  sein. Dieser ist in Form von Pflegestufen 
  festgeschrieben. 
  Pflegestufe I erhalten erheblich Pflegebedürftige. 
  So wird eingestuft, wer mindestens einmal 
  täglich Hilfe bei der Körperpflege, der 
  Ernährung oder Mobilität und mehrmals 
  wöchentlich bei der hauswirtschaftlichen 
  Versorgung benötigt. 
  Der tägliche Hilfebedarf 
  liegt bei durchschnittlich 90 Minuten, wobei auf die 
  Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen 
  müssen.
  Pflegestufe II erhalten schwer Pflegebedürftige. 
  Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor bei einem 
  mindestens dreimal täglich, zu verschiedenen 
 
 
  Tageszeiten erforderlichen Hilfebedarf bei der 
  Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder 
  Mobilität). 
  Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei 
  der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt 
  werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im 
  Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden 
  betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens 
  zwei Stunden entfallen müssen.
  Pflegestufe III erhalten schwerst Pflegebedürftige. 
  Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der 
  Hilfebedarf so groß ist, dass er jederzeit gegeben 
  ist und Tag und Nacht anfällt (rund um die Uhr). 
  Zusätzlich muss die pflegebedürftige Person 
  mehrfach in der Woche Hilfe bei der 
  hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der 
  wöchentliche Zeitaufwand muss im 
  Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden 
  betragen, wobei auf die Grundpflege 
  (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) 
  mindestens vier Stunden entfallen müssen 
 
 
  Beispiele  für Leistungen aus 
  der Pflegeversicherung  
  (Stand:Januar 2013) 
 
  
 
 
 
 
 
 
 
  Zusätzliche Leistungen für 
  Pflegebedürftige  in 
  ambulant betreuten Wohngruppen               
 
 
  Pflegestufe 0
  Erheblicher   
  allgemeiner   
  Betreuungsbedarf
 
 
  Pflegestufe I
  Erheblich   
  Pflege-
  bedürftige
 
 
  Pflegestufe II
  Schwerpflege- 
  bedürftige
 
 
  Pflegestufe III
  Schwerst- 
  pflegebedürftige 
  (in Härtefällen)
 
  
 
  € monatlich
 
  
 
  200
 
 
  200
 
 
  200
 
  
 
  Vollstationäre Pflege 
 
 
  Pflegeaufwendungen 
  pauschal  € monatlich
 
 
  1550
 
 
  1279
 
 
  1023
 
 
  (1918)
 
 
  Pflege in vollstationären 
  Einrichtungen der Hilfe für 
  behinderte Menschen
 
 
  Pflegeaufwendung
  en in Höhe von
 
 
  10 % des Heimentgelts,
  höchstens 256 € monatlich
 
  
  
  
  
  
  
  
 
  Pflegehilfsmittel, die zum 
  Verbrauch bestimmt sind
 
 
  Aufwendungen
  bis zu € monatlich
 
 
  31
 
  
 
  Technische Pflegehilfsmittel 
  und sonstige  Pflegehilfsmittel
 
 
  Aufwendungen
  bis zu € monatlich
 
 
  100 % der Kosten, unter bestimmten Voraussetzungen ist 
  jedoch eine Zuzahlung von 10 %, höchstens 25 € je 
  Pflegehilfsmittel zu leisten. Techn. Pflegehilfsmittel werden 
  vorrangig leihweise, also unentgeltlich, und somit 
  zuzahlungsfrei zur Verfügung gestellt
 
  
 
  Maßnahmen zur Verbesserung  
  des Wohnumfeldes
 
 
  Aufwendungen in Höhe 
  von bis zu
 
 
  2.557 € je Maßnahme (bis zum vierfachen Betrag – also bis zu 
  insgesamt 10.228 € –, wenn mehrere Pflegebedürftige 
  zusammen wohnen)
 
  
 
  Zahlung von 
  Rentenversicherungsbeiträgen  
  für Pflegepersonen5)
 
 
  Je nach Umfang der 
  Pflegetätigkeit bis zu € 
  monatlich  (Beitrittsgebiet)
 
 
  135,83
  (114,66)
 
 
  407,48
  (343,98)
 
 
  271,66
  (229,32)
 
  
  
  
  
  
  
 
  Zahlung von Beiträgen zur 
  Arbeitslosenversicherung für 
  Pflegepersonen bei Pflegezeit
 
 
  € monatlich 
  (Beitrittsgebiet)
 
 
  8,09
  (6,83)
 
 
  Zuschüsse zur Kranken- und 
  Pflegeversicherung für 
  Pflegepersonen bei Pflegezeit
 
 
  bis zu € monatlich
  Krankenversicherung
 
 
  139,24
 
 
  Pflegeversicherung
 
 
  18,42
 
 
  1)
     Auf Nachweis werden den nahen Angehörigen 
  notwendige Aufwendungen  (Verdienstausfall, 
  Fahrkosten usw.) bis zu 1.550 Euro erstattet.
  2)  
    Während der Verhinderungspflege sowie der 
  Kurzzeitpflege wird für jeweils bis zu vier Wochen je 
  Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen 
  (anteiligen) Pflegegeldes fortgewährt.
  3)  
     Neben dem Anspruch auf Tagespflege bleibt ein 
  hälftiger Anspruch auf die jeweilige ambulante 
  Pflegesachleistung oder das Pflegegeld erhalten.
 
 
  4)  
     Abhängig von der persönlichen Pflegesituation auf 
  Grundlage der dauerhaften und  regelmäßigen 
  Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen nach § 45a 
  Abs. 2 Satz 1 Nr. 1  
  bis 13 SGB XI werden bis zu 1.200 € (Grundbetrag) 
  beziehungsweise bis zu 2.400 €  (erhöhter Betrag) 
  gewährt.
  5)  
     Bei wenigstens 14 Stunden Pflegetätigkeit pro 
  Woche, wenn die Pflegeperson keiner 
  Beschäftigung von über 30 Stunden nachgeht und 
  sie noch keine Vollrente wegen  Alters bezieht.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  Häusliche Pflege von 
  rein körperlich
  hilfebedürftigen Menschen             
 
 
  Pflegestufe 0
  Erheblicher   
  allgemeiner   
  Betreuungsbedarf
 
 
  Pflegestufe I
  Erheblich   
  Pflege-
  bedürftige
 
 
  Pflegestufe II
  Schwerpflege- 
  bedürftige
 
 
  Pflegestufe III
  Schwerst- 
  pflegebedürftige 
  (in Härtefällen)
 
  
 
  Pflegegeld
  € monatlich
 
  
 
  235
 
 
  440
 
 
  700
 
  
 
  Häusliche Pflege von 
  Versicherten mit erheblichem 
  allgemeinem 
  Betreuungsbedarf 
 
 
  700
 
 
  525
 
 
  305
 
  
  
  
  
  
 
  Verhinderungspflege 1),2)
 
 
  Pflegeaufwendungen für bis 
  zu 4Wochen im Kalenderjahr 
  bis zu €
 
 
  von rein körperlich hilfsbedürftigen Menschen
 
  
  
  
 
  Pflegesachleistung
  bis zu € monatlich
 
 
  450
 
 
  1100
 
 
  1550
 
  
  
 
  Pflegegeld
  € monatlich
 
 
  Pflegesachleistung
  bis zu € monatlich
 
 
  120
 
  
 
  (235 +70)
 
 
  (440 +85)
 
 
  225
 
 
  (450+215)
 
 
  (1100 + 150)
 
 
  1550
 
 
  665
 
 
  1250
 
 
  durch nahe Angehörige
 
 
  von versicherten mit erheblichem 
  allgemeinem Betreuungsbedarf
 
 
  durch sonstige Personen
 
  
  
 
  Kurzeitpflege
 
 
  Teilstationäre Tages - 
  und Nachtpflege 3)
 
 
  Ergänzende Leistungen für 
  Versicherte mit erheblichem 
  allgemeinem Betreuungsbedarf 4)
 
  
 
  Pflegeaufwendungen bis zu €
  im Jahr
 
 
  Pflegeaufwendungen bis zu €
  monatlich
 
 
  Leistungsbetrag bis 
  zu € jährlich
 
 
  235
 
 
  440
 
 
  700
 
 
  120
 
 
  (235+70)
 
 
  (440+ 85)
 
 
  700
 
 
  305
 
 
  525
 
 
  1550
 
 
  1550
 
 
  1550
 
 
  1550
 
  
  
  
 
  1.200 / 2.400 4)
 
 
  1.200 / 2.400 4)
 
 
  1.200 / 2.400 4)
 
 
  1.200 / 2.400 4)
 
 
  1.100 3)
 
 
  450 3)
 
 
  1.550 3)
 
 
  1550
 
 
  1550
 
 
  1550
 
  
  
  
 
  (1918)
 
 
  (1918)
 
  
 
   
 
 
   
 
 
   
 
 
   
 
 
   
 
 
   
 
 
  