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Wegweiser
Im Krankheits oder Pflegefall ist es gut zu wissen,
dass es soziale Leistungen gibt, die einem
weiterhelfen können.
Die Krankenversicherung zahlt die Kosten für die
medizinisch notwendigen Hilfen, wie zum Beispiel
die häusliche Krankenpflege nach einem Kranken
hausaufenthalt.
Welche Leistungen angeboten und
übernommen werden, erfahren Sie bei Ihrer
Krankenkasse.
Bei andauernder Pflegebedürftigkeit können Sie
Leistungen aus der Pflegeversicherung bei der
Pflegekasse beantragen, die Sie über Ihre
Krankenkasse erreichen.
Andauernde Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der
Hilfebedarf über sechs Monate hinaus geht.
Im Rahmen des Antragsverfahrens prüft der
Medizinische Dienst der Krankenkassen die
Pflegebedürftigkeit und gibt eine Empfehlung für
die Pflegestufe.
Da es sich bei der Prüfung um eine
Momentaufnahme handelt, ist eine Vorbereitung
empfehlenswert und die Führung eines
Pflegetagebuches hilfreich.
Dieses erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse oder
im Pflegebüro.
Finanzielle Leistungen aus der
Pflegeversicherung erhalten Sie auch für
pflegebedingte Umbaumaßnahmen.
Das kann zum Beispiel die barrierefreie
Gestaltung des Badezimmers sein.
Voraussetzung hierfür ist eine Pflegestufe.
Angehörige, die Menschen mit Demenz oder
psychischen Erkrankungen pflegen, sind oft
besonders belastet.
Um sie mehr zu entlasten, sieht das
Pflegeversicherungsgesetz zusätzliche
Betreuungsleistungen vor,
wie zum Beispiel die Betreuung in einem
DemenzCafé.
Diese Leistungen können Sie unabhängig von
einer Pflegestufe bei der Pflegekasse beantragen.
Wegweiser
Die Pflegestufen
Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu
erhalten, muss ein bestimmter Pflegebedarf erfüllt
sein. Dieser ist in Form von Pflegestufen
festgeschrieben.
Pflegestufe I erhalten erheblich Pflegebedürftige.
So wird eingestuft, wer mindestens einmal
täglich Hilfe bei der Körperpflege, der
Ernährung oder Mobilität und mehrmals
wöchentlich bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung benötigt.
Der tägliche Hilfebedarf
liegt bei durchschnittlich 90 Minuten, wobei auf die
Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen
müssen.
Pflegestufe II erhalten schwer Pflegebedürftige.
Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor bei einem
mindestens dreimal täglich, zu verschiedenen
Tageszeiten erforderlichen Hilfebedarf bei der
Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder
Mobilität).
Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei
der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt
werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im
Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden
betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens
zwei Stunden entfallen müssen.
Pflegestufe III erhalten schwerst Pflegebedürftige.
Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der
Hilfebedarf so groß ist, dass er jederzeit gegeben
ist und Tag und Nacht anfällt (rund um die Uhr).
Zusätzlich muss die pflegebedürftige Person
mehrfach in der Woche Hilfe bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der
wöchentliche Zeitaufwand muss im
Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden
betragen, wobei auf die Grundpflege
(Körperpflege, Ernährung oder Mobilität)
mindestens vier Stunden entfallen müssen
Beispiele für Leistungen aus
der Pflegeversicherung
(Stand:Januar 2013)
Zusätzliche Leistungen für
Pflegebedürftige in
ambulant betreuten Wohngruppen
Pflegestufe 0
Erheblicher
allgemeiner
Betreuungsbedarf
Pflegestufe I
Erheblich
Pflege-
bedürftige
Pflegestufe II
Schwerpflege-
bedürftige
Pflegestufe III
Schwerst-
pflegebedürftige
(in Härtefällen)
€ monatlich
200
200
200
Vollstationäre Pflege
Pflegeaufwendungen
pauschal € monatlich
1550
1279
1023
(1918)
Pflege in vollstationären
Einrichtungen der Hilfe für
behinderte Menschen
Pflegeaufwendung
en in Höhe von
10 % des Heimentgelts,
höchstens 256 € monatlich
Pflegehilfsmittel, die zum
Verbrauch bestimmt sind
Aufwendungen
bis zu € monatlich
31
Technische Pflegehilfsmittel
und sonstige Pflegehilfsmittel
Aufwendungen
bis zu € monatlich
100 % der Kosten, unter bestimmten Voraussetzungen ist
jedoch eine Zuzahlung von 10 %, höchstens 25 € je
Pflegehilfsmittel zu leisten. Techn. Pflegehilfsmittel werden
vorrangig leihweise, also unentgeltlich, und somit
zuzahlungsfrei zur Verfügung gestellt
Maßnahmen zur Verbesserung
des Wohnumfeldes
Aufwendungen in Höhe
von bis zu
2.557 € je Maßnahme (bis zum vierfachen Betrag – also bis zu
insgesamt 10.228 € –, wenn mehrere Pflegebedürftige
zusammen wohnen)
Zahlung von
Rentenversicherungsbeiträgen
für Pflegepersonen5)
Je nach Umfang der
Pflegetätigkeit bis zu €
monatlich (Beitrittsgebiet)
135,83
(114,66)
407,48
(343,98)
271,66
(229,32)
Zahlung von Beiträgen zur
Arbeitslosenversicherung für
Pflegepersonen bei Pflegezeit
€ monatlich
(Beitrittsgebiet)
8,09
(6,83)
Zuschüsse zur Kranken- und
Pflegeversicherung für
Pflegepersonen bei Pflegezeit
bis zu € monatlich
Krankenversicherung
139,24
Pflegeversicherung
18,42
1)
Auf Nachweis werden den nahen Angehörigen
notwendige Aufwendungen (Verdienstausfall,
Fahrkosten usw.) bis zu 1.550 Euro erstattet.
2)
Während der Verhinderungspflege sowie der
Kurzzeitpflege wird für jeweils bis zu vier Wochen je
Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen
(anteiligen) Pflegegeldes fortgewährt.
3)
Neben dem Anspruch auf Tagespflege bleibt ein
hälftiger Anspruch auf die jeweilige ambulante
Pflegesachleistung oder das Pflegegeld erhalten.
4)
Abhängig von der persönlichen Pflegesituation auf
Grundlage der dauerhaften und regelmäßigen
Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen nach § 45a
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
bis 13 SGB XI werden bis zu 1.200 € (Grundbetrag)
beziehungsweise bis zu 2.400 € (erhöhter Betrag)
gewährt.
5)
Bei wenigstens 14 Stunden Pflegetätigkeit pro
Woche, wenn die Pflegeperson keiner
Beschäftigung von über 30 Stunden nachgeht und
sie noch keine Vollrente wegen Alters bezieht.
Häusliche Pflege von
rein körperlich
hilfebedürftigen Menschen
Pflegestufe 0
Erheblicher
allgemeiner
Betreuungsbedarf
Pflegestufe I
Erheblich
Pflege-
bedürftige
Pflegestufe II
Schwerpflege-
bedürftige
Pflegestufe III
Schwerst-
pflegebedürftige
(in Härtefällen)
Pflegegeld
€ monatlich
235
440
700
Häusliche Pflege von
Versicherten mit erheblichem
allgemeinem
Betreuungsbedarf
700
525
305
Verhinderungspflege 1),2)
Pflegeaufwendungen für bis
zu 4Wochen im Kalenderjahr
bis zu €
von rein körperlich hilfsbedürftigen Menschen
Pflegesachleistung
bis zu € monatlich
450
1100
1550
Pflegegeld
€ monatlich
Pflegesachleistung
bis zu € monatlich
120
(235 +70)
(440 +85)
225
(450+215)
(1100 + 150)
1550
665
1250
durch nahe Angehörige
von versicherten mit erheblichem
allgemeinem Betreuungsbedarf
durch sonstige Personen
Kurzeitpflege
Teilstationäre Tages -
und Nachtpflege 3)
Ergänzende Leistungen für
Versicherte mit erheblichem
allgemeinem Betreuungsbedarf 4)
Pflegeaufwendungen bis zu €
im Jahr
Pflegeaufwendungen bis zu €
monatlich
Leistungsbetrag bis
zu € jährlich
235
440
700
120
(235+70)
(440+ 85)
700
305
525
1550
1550
1550
1550
1.200 / 2.400 4)
1.200 / 2.400 4)
1.200 / 2.400 4)
1.200 / 2.400 4)
1.100 3)
450 3)
1.550 3)
1550
1550
1550
(1918)
(1918)